Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Shotokan Karate Halle e.V.“ (Kurzbezeichnung: SKH e.V.)
Der Verein soll in das Vereinsregistergericht beim Amtsgericht Halle eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
Sitz des Vereins ist Halle (Saale).
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins

Der Verein hat den Zweck, das traditionelle Shotokan-Karate in seiner kulturellen, humanistischen und erzieherischen Form zu bewahren und zu fördern. Er versteht sich als Kampfkunstverein. Der Verein strebt die ganzheitliche Förderung von Menschen aller Altersgruppen mit dem Ziel der körperlichen, seelischen und geistigen Gesundheit an. Der Verein fördert die Gesundheit und das Wohlbefinden seiner Mitglieder in erster Linie durch Karate-Do.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Vereinslebens in Form von:
Durchführung eines kontinuierlichen Trainings unter niveauvoller Anleitung
Teilnahme an Karate-Lehrgängen
Ausrichtung von Seminaren und Wettkämpfen
Teilnahme an Wettkämpfen auf Landes- und Bundesebene
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausnahmeregelung zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt der Vorstand.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand des Vereins einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein.

§4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu erklären.
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als sechs Monaten trotz Mahnung
c) wegen schweren Verstoßes gegen Interessen des Vereins
d) wegen groben unsportlichen Verhaltens
e) wegen unehrenhaften Handlungen.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zu einer Anhörung zu geben. Den Termin stimmt der Vorstand mit dem betroffenen Mitglied ab.
Der Bescheid über den Ausschluss des Mitglieds ist vom Vorstand mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mit Einschreibebrief/Rückschein zuzustellen.
Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden Verpflichtungen. Sämtliche Gegenstände des Vereinsvermögens sind ohne Rücksicht auf eventuelle Zurückbehaltungsrechte unverzüglich an den Vorstand herauszugeben.

§5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden erhoben:
a) regelmäßig quartalsmäßig zu zahlende Mitgliedsbeiträge im Voraus
b) ein einmaliger Aufnahmebeitrag
c) weiterzuleitende Beiträge für die Mitglieder an den jeweiligen Fachverband und den LandesSportBund im Voraus.
Der quartalsmäßige Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge, insbesondere der Aufnahmebeitrag, werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Vorstand kann in besonderen Fällen Mitgliedern auf schriftlichen Antrag Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen. Er kann auch die Beitragsverpflichtung ruhen lassen.
Der Vorstand ist ermächtigt, Spenden und Zuwendungen zur Finanzierung der Vereinstätigkeit entgegenzunehmen.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Einrichtungen in Anspruch zu nehmen.
Aktives und passives Wahlrecht auf der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder des Vereins ab vollendetem 18. Lebensjahr.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zu den Pflichten der Mitglieder gehören:
a) die fristgerechte Zahlung der festgesetzten Vereinsbeiträge,
b) die Beachtung der Vereinssatzung und der Ordnungen des Vereins,
c) die Beachtung der Anordnungen des Vorstandes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) die Förderung der in der Satzung festgelegten Grundsätze und Ziele des Vereins,
e) die Anerkennung der Beitrags-, Hallen- und Platzordnungen, sofern diese bestehen.

§7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Jugendwart und einem Schriftführer.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte hauptamtliche Geschäftsführer bestellen. Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Kommissionen berufen werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vereinsvorsitzende und der stellvertretende Vereinsvorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden, und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vereinsvorsitzenden, einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist jeweils ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem Leiter der Vorstandssitzung zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er ist verantwortlich für die satzungs- und gesetzesgemäße Durchführung der Vereinsziele und hat alle dazu notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Der Vorstand hat sich regelmäßig davon zu überzeugen, dass die Bestimmungen des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung eingehalten werden, damit die steuerbegünstigten Zwecke und insbesondere die gemeinnützige Tätigkeit nicht negativ tangiert werden.

§9 Amtsdauer des Vorstandes

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl eines Vorstandsmitglieds jeweils im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode dennoch aus, so muss der Vorstand umgehend ein Vereinsmitglied als Ersatz für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen. Wird ein solches Ersatzmitglied nicht innerhalb von 6 Wochen berufen, so muss umgehend die Mitgliederversammlung einberufen werden.
Der Vorstand kann auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung abgewählt werden. Hierzu sind drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Abwahl des Vorstandes ist nur dann möglich, wenn gleichzeitig ein neuer Vorstand gewählt wird.

§10 Die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, spätestens bis zum 20. Dezember, oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Mitglieder, oder nach Bedarf einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagungsordnung in der Einladung mitzuteilen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vereinsvorsitzenden beantragt wird.
Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung ist umgehend einzuberufen, jedoch spätestens 6 Wochen nach Zugang des Antrages an den Vorstand.
Vor Eintritt in die Beratung sind die stimmberechtigten Teilnehmer und die Tagesordnung festzustellen. Die Tagesordnung wird in der Reihenfolge beraten, wie sie in der Einladung vom Vorstand angegeben ist.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vereinsvorsitzenden, geleitet.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt durch einfache Stimmenmehrheit der wirksam abgegebenen Stimmen.
Bei Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§11 Mitarbeiter

Der Verein kann seine Aufgaben auch durch den Einsatz von Mitarbeitern erfüllen. Diese kann er als Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter auch gegen Entgelt beschäftigen.
Mitarbeiter können als Trainer oder sonstige Hilfskräfte eingesetzt werden.
Die Mitarbeiter werden vom Vorstand verpflichtet.
Mit Mitarbeitern darf der Vorstand nur angemessene Vergütungen vereinbaren.
Auch ein Vorstandsmitglied darf als Mitarbeiter des Vereins verpflichtet werden.

§12 Finanzführung und -prüfung

Die Konten und die Kasse des Vereins werden vom Schatzmeister geführt. Er überwacht den Empfang der Beiträge notfalls durch rechtzeitige Mahnung. Alle Einnahmen und Ausgaben sind durch ordnungsgemäße Belege nachzuweisen. Dem Vereinsvorsitzenden und dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden ist jederzeit Einblick in die Buchführung und die Kassenbestände zu gewähren.
Die Konten- und Kassenführung des Schatzmeisters wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.

§13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung zur Einberufung dieser Mitgliederversammlung darf nur der Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mehrheitlich beschlossen hat oder dies von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder gefordert wurde.
Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vereinsvorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die “Budo-Akademie Halle e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

§14 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 21.02.2004 beschlossen. Sie tritt mit dem gleichen Datum in Kraft.